I. ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die VSX – VOGEL SOFTWARE GmbH (im Folgenden kurz „VSX“) ist Spezialist für Pumpenauslegungssoftware und entwickelt und vertreibt Anwendungen zur Auslegung und Berechnung von strömungstechnischen Komponenten und Systemen sowie zu nachfolgenden Geschäftsprozessen und angrenzenden Themen.

(2) Für Lieferungen und Leistungen von VSX, insbesondere den Verkauf von Standardsoftware, die Durchführung von Anpassungen, das Einpflegen von Daten in Datenbanken (Datenerfassung), die Herstellung von Datenträgern mit Kopien der Software (Datenträgerservice) sowie vorvertragliche Schuldverhältnisse mit VSX gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn VSX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VSX in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.vsx.net/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

(1) Alle Angebote, Kostenvoranschläge sowie Preislisten von VSX sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese werden ausdrücklich als bindend bezeichnet.

(2) Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch VSX zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt in diesem Falle auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

§ 3 Preise

Es gelten die in der Auftragsbestätigung von VSX genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie im grenzüberschreitenden Warenverkehr gegebenenfalls weiterer Steuern und Zölle sowie Nebenkosten des Geldverkehrs.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von VSX.

(2) Sonstige Angaben oder Anforderungen einschließlich Grafiken und Abbildungen sowie sonstige Leistungsdaten werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder VSX sie schriftlich bestätigt hat. Gleiches gilt für die Installation von Software, Schulungen und sonstige Nebenleistungen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch VSX. Für die Wahrung der Form gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von VSX.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens VSX schriftlich als verbindlich zugesagt. Für die Wahrung der Form gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. VSX kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem VSX durch Umstände, die VSX nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung auf Gefahr des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2) Auf Wunsch des Kunden wird eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von VSX unverzüglich nach Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen dafür geeigneten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die VSX gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden VSX die folgenden Sicherheiten gewährt, die VSX auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von VSX. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für VSX als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für VSX. Erlischt das Eigentum von VSX durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von VSX an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf VSX übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von VSX unentgeltlich. Ware, an der VSX Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören solche Maßnahmen nicht, die gegen andere Rechte von VSX, insbesondere Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software, verstoßen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an VSX ab. VSX ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von VSX hinweisen und VSX unverzüglich benachrichtigen, damit VSX die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VSX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

§ 8 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von VSX 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an 8% Zinsen über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt VSX vorbehalten.

(3) VSX ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VSX berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VSX über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Wenn VSX Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist VSX berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn VSX Schecks angenommen hat. VSX ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VSX an Dritte abtreten.

§ 10 Referenzen

VSX ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zur sachlichen Information zu veröffentlichen. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist nicht gestattet.

§ 11 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

II. STANDARDSOFTWARE UND ANPASSUNGEN, DATENERFASSUNG, DATENTRÄGERSERVICE

§ 12 Standardsoftware und Anpassungen

(1) Der Kunde hat vor Abschluss eines Vertrages über die Lieferung einer Standardsoftware einschließlich gegebenenfalls beauftragter Anpassungen und der dazugehörigen Benutzerdokumentation von VSX (im Folgenden kurz „Software“) überprüft, ob die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software bekannt.

(2) Insbesondere ist dem Kunden bekannt, dass die Software von VSX nicht zur Planung oder Auslegung von Pumpen und anderen Komponenten von Luft- und Raumfahrzeugen sowie Atomanlagen geeignet ist. Auch im Übrigen ist sie für alle Maßnahmen und Verfahren im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrzeugen sowie Atomanlagen ungeeignet.

(3) Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch auf CD-ROM ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

§ 13 Umfang der Nutzungsberechtigung

(1) Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die VSX dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich VSX zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat VSX entsprechende Verwertungsrechte.

(2) VSX räumt dem Kunden ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem beiderseitig unterzeichneten Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht.

(3) Führt VSX im Auftrag des Kunden Anpassungen der Standardsoftware durch, so gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Arbeitsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Standardsoftware. Insbesondere steht dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht nach Absatz 2 und VSX das ausschließliche Recht zur weiteren Verwertung der Arbeitsergebnisse zu.

(4) Der Kunde darf Kopien der Software ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechtes und zu Sicherungszwecken herstellen. Kopien im Arbeitsspeicher darf der Kunde im Rahmen des bestimmungsgemäßen Programmablaufes erstellen. Das Benutzerhandbuch und andere von VSX überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(5) Nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Fehlerbeseitigung bestimmten angemessenen Frist darf der Kunde einen Fehler der Software selbst beseitigen, soweit sich dadurch die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändert oder erweitert; eine Pflicht von VSX zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Fehlerbeseitigung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist. Nach Beendigung der Gewährleistung und außerhalb des Anwendungsbereichs eines Softwarepflegevertrages kann VSX die Fehlerbeseitigung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.

(6) VSX versieht den Code der Software, die Benutzeroberfläche und die Dokumentation mit Hinweisen auf die Urheberschaft von VSX. Der Kunde darf diese Hinweise ohne Zustimmung von VSX nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht im Falle der Veränderung oder Verbindung von Software oder Dokumentation in zumutbarem Umfang den Code der Software, die Benutzeroberfläche und die Dokumentation mit Hinweisen auf die Urheberschaft von VSX.

(7) VSX wird der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter folgenden Bedingungen zustimmen: 1. Der Kunde übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger, löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt VSX schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten. 2. der Dritte erklärt schriftlich gegenüber VSX, dass er die Regeln dieses Vertrages, insbesondere des § 13 unmittelbar gegenüber VSX einhält und 3. der Weitergabe stehen keine wichtigen Gründe wie z. B. eine Konkurrenzsituation zwischen VSX und dem vorgesehenen Erwerber entgegen. Die Zustimmung von VSX bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

(8) Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich VSX von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 21. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er VSX eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der VSX gegenüber zur Einhaltung der in § 13 sowie § 21 festgelegten Regeln verpflichtet.

(9) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VSX nicht erlaubt.

(10) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von VSX, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von VSX und sind nach § 21 geheim zu halten.

(11) Die VSX kann die Nutzungsrechte des Kunden aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 11 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann VSX vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 14 Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software gemäß § 6 Absatz 3 unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages erhält.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen. Er wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an VSX weiterleiten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, VSX unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, eine Änderung der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(4) Im Falle der Vereinbarung von Anpassungen und sonstiger Leistungen nach den individuellen Vorgaben des Kunden wird VSX dem Kunden alle erforderlichen Informationen bereitstellen und einen geeigneten Ansprechpartner im Unternehmen des Kunden benennen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Software einschließlich der Benutzerdokumentation durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird Zugangsdaten von Benutzer-Accounts sowie die Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird außerdem seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Software entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

§ 15 Sachmängel

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann VSX zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der VSX durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass VSX Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3) Der Kunde wird VSX bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, VSX umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. VSX kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den Geschäftsräumen von VSX durchführen. VSX kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und VSX nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten: a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel. Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: VSX beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit. b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel. Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: VSX beginnt spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. VSX kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: VSX beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit der Lieferung des nächsten Programmstandes, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(5) Die Fristen nach Absatz 4 beginnen mit einer Rüge nach § 14 Absatz 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Absatz 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Der Kunde erstattet VSX den Aufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

(6) Soweit ein von dem Kunde mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von VSX liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von VSX nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.

(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach § 20.

§ 16 Rechtsmängel

(1) VSX gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet VSX dadurch Gewähr, dass VSX dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2) Der Kunde unterrichtet VSX unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt VSX, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Macht VSX von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von VSX anerkennen. VSX wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

(3) § 15 Absatz 2 bis 5 und 7 gelten entsprechend.

§ 17 Datenerfassung

(1) Soweit der Kunde VSX mit dem Einpflegen von Daten in Datenbanken (Datenerfassung) beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Die Rechte an den Daten verbleiben jedoch abweichend von § 13 beim Kunden. Der Kunde ist hinsichtlich der erfassten Daten Datenbankhersteller im Sinne von § 87a Absatz 2 UrhG.

(2) Der Kunde verwendet höchste Sorgfalt darauf, VSX vollständige und richtige Daten zu überlassen. Er wird im Rahmen der Tests nach § 14 Absatz 1 die gelieferten mit den eingepflegten Daten vergleichen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(3) Verletzen die vom Kunden gelieferten Daten die Rechte Dritter, so wird der Kunde VSX unbeschadet gegebenenfalls bestehender weitergehender Ansprüche von den Ansprüchen Dritter und den Kosten der Rechtsverfolgung freistellen.

§ 18 Datenträgerservice

(1) Beauftragt der Kunde VSX mit der Herstellung von Datenträgern, so gelten für die Nebenpflichten des Kunden und die Gewährleistung von VSX für die Herstellung der Datenträger die vorstehenden §§ 14 bis 16 entsprechend.

(2) Sofern der Kunde VSX mit der Lieferung von Software (einschließlich gegebenenfalls der Anpassung und Datenerfassung) und der Herstellung von Datenträgern beauftragt hat, hat vor Herstellung der Datenträger zunächst eine Prüfung und Abnahme der Software zu erfolgen. Der Kunde hat die Software erst dann zur Vervielfältigung auf Datenträgern freizugeben, wenn die Tests erfolgreich abgeschlossen sind.

(3) Fehler der Software berechtigen nicht zur Zurückweisung der Lieferung der Datenträger und begründen auch keine sonstigen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Datenträger, es sei denn, dass der Mangel auf einer fehlerhaften Herstellung der Datenträger (z. B. Materialfehler, fehlerhafte Pressung) oder einer Abweichung der Software von der bereits abgenommenen Version beruht.

III. HAFTUNG UND VERJÄHRUNG, GEHEIMHALTUNG, SONSTIGES

§ 19 Haftung

(1) VSX leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet VSX in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet VSX in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 500.000 je Schadensfall und EUR 1.000.000 für alle Schadensfälle insgesamt.

(2) VSX bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Soweit die Haftung von VSX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VSX.

(4) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 20 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verjährung, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; a) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; b) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann; c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 19 Absatz 4 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 21 Geheimhaltung Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) VSX speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen, soweit nicht im Einzelfall zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist oder sich aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt, der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.

(2) Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob eine empfangene E-Mail tatsächlich von dem in der E-Mail bezeichneten Absender stammt, so gilt die E-Mail im Zweifel als von dem bezeichneten Absender stammend.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen Dresden.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen dem Vertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen liegen grundsätzlich in deutscher Sprache vor. Eine englische Übersetzungshilfe wird auf Wunsch des Kunden von VSX erstellt. Im Zweifelsfalle gilt die deutschsprachige Ausfertigung.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen eines im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Stand: 10.01.2012

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